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Lex Ölscheich oder zweierlei Recht beim Bauen?
Luzius Theiler GPB-DA
Interpellation betreffend „prioritäre Verfahren“ bei der Behandlung von Baugesuchen
Erst zwei Tage vor Inkrafttreten am 1. März hat der Gemeinderat über eine neue „Verfahrensoptimierungsverordnung“ gestützt auf Art. 13 der Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung orientiert. Damit soll das Baubewilligungsverfahren „optimiert“, d.h. hauptsächlich bei „komplexen Projekten“ und „Projekten von hohem öffentlichen Interesse“ beschleunigt werden. Für solche Projekte ist ein „Prioritäres Verfahren“ vorgesehen. Sie werden ausserhalb der Reihe des Eingangs vorzeitig behandelt und u. a. durch ein Projektmanagement mit „Weisungskompetenzen und raschem Zugang zu den entscheidbefugten Behörden“ unterstützt.
Zu den selbstverständlichen Aufgaben einer guten Verwaltung gehört die ständige Optimierung der Verfahrensabläufe. Dazu bedarf es keiner neuen Verordnung. Die Vermutung liegt nahe, dass mit dem „Prioritären Verfahren“ fragwürdige Versprechungen betreffend rasche Baubewilligungen, wie sie etwa dem Investor für das geplante Automuseum in Riedbach offenbar abgegeben wurden, legitimiert und erfüllt werden sollen. Zwar soll die Vorzugsbehandlung „nicht zu wesentlichen Verzögerungen bei der Behandlung der übrigen Baugesuche“ führen, doch entbehrt dieses Versprechen jeder Logik: Wenn beim Schilift ein Teil der Leute ausserhalb der Reihe drankommt, dann müssen alle anderen länger in der Schlange warten…
Der Gemeinderat wird um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
1. Wie verhält sich die unterschiedliche Behandlung der BaugesuchstellerInnen mit dem verfassungsmässigen Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ?
2. Auf Grund welcher präzisen juristischen und sachlichen Kriterien unterscheidet der Gemeinderat zwischen „gewöhnlichen Baugesuchen“ und „Baugesuchen von hohem öffentlichen Interesse“?
3. Bildet die Abstützung der neuen Verordnung einzig auf eine andere Verordnung der gleichen Rechtsebene eine genügende rechtliche Grundlage für einen derart schwerwiegenden Eingriff in den Verfahrensablauf von Baugesuchen?
4. Kann der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde noch unparteiisch über ein Baugesuch entscheiden, an dem er selbst wesentlich mitgewirkt hat? Oder sollen solche Gesuche zur Beurteilung an die Regierungsstatthalterin weitergegeben werden, wie das bei Baugesuchen der Stadt der Fall ist?
5. Projekte „von hohem öffentlichen Interesse“ sind oft naturgemäss umstritten, weil sie das Stadtbild, das lokale visuelle Umfeld, die Wohnqualität und/oder Grüngebiete beeinflussen. Ist der Gemeinderat bereit, allfälligen Einsprecherinnen und Einsprechern die gleiche fachliche und logistische Unterstützung zu gewähren, wie den Investoren?
13. März 2008
Luzius Theiler



