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Gegen Geschenke an kommerzielle Sportveranstalter
Interpellation: Will der Gemeinderat den kommerziellen Sportveranstaltern weiterhin die Sicherheitskosten schenken?
Gemäss neuem Bundesgerichstsurteil kann grossen Sportvereinen 80% der Kosten für Sondereinsätze der Polizei bei sog. „Hochrisikospielen“ auferlegt werden. Ein Einsatz im Stade de Suisse kostet laut Polizei über 100‘000 Franken.
Im November letzten Jahres hat die Stadt mit dem BSC YB und dem SCB vereinbart, dass sich die beiden Klubs künftig an den Kosten der Stadt Bern mit je 60‘000 Franken beteiligen. Im Verhältnis zu den von den beiden Clubs jährlich erzielten Umsätzen ist die vereinbarte Abgabe lächerlich gering.
In der heutigen BZ und im Regionaljournal weist Gemeinderat Nause darauf hin, dass die Stadt gemäss Bundesgerichtsurteil und Gebührenreglement von den Vereinen „deutlich mehr für die Sicherheit verlangen könnte“. Er gibt aber zu bedenken, dass „Bern eine Sportstadt“ sei und dass SCB und YB „wichtig für das Image unserer Stadt“ sind.
Diese saloppe Haltung eines Gemeinderatsvertreters zum Umgang mit den Stadtfinanzen erstaunt. Genügende finanzielle Mittel für andere mindestens so wichtige Aufgaben hat der Gemeinderat in letzter Zeit mit Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel verweigert, z. B. für die dringend notwendige zweite Drogenanlaufstelle oder für die langfristige Erhaltung des ebenfalls zu Recht prestigeträchtigen Botanischen Gartens.
• Wie hoch waren die Kosten im Jahre 2008 für die Polizei- und Ordnungseinsätze im Zusammenhang mit Spielen des BSC YB und des SCB?-
• Die erwähnte Entschädigungsvereinbarung vom letzten November wurde mit der Stadtabgeschlossen. Wie hoch war 2008 der Kostenanteil der Stadt an den Polizeieinsätzen?
• Ist in Zukunft eine andere Kostenverteilung zwischen Kanton und Stadt vorgesehen?
• Gemäss Anhang III des Gebührenreglementes der Stadt sind bei kommerziellen Veranstaltungen die Kosten von Leistungen der Kantonspolizei für Sicherheit und Verkehr durch die VeranstalterInnen zu tragen. Nicht erlassen werden gemäss Art. des 22 Gebührenreglementes Aufwendungen für Leistungen, die einen unerwartet hohen Aufwand verursacht haben, auf den die gebührenpflichtige Person jedoch hingewiesen worden ist. Wie begründet der Gemeinderat juristisch den weitgehenden Gebührenerlass für die beiden grossen Sportvereine?
• Ist der Gemeinderat willens, künftig das Gebührenreglement im Sinne des Bundesgerichtsentscheides auch für kommerzielle Sportveranstalter anzuwenden?
19. 03. 2009
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